Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023§ 9 Beihilfeantrag
(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
(5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.